Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 4. Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren (§§ 11 - 13b) |
(1) 1Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. 2Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
| 1. | weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder | |
| 2. | 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. |
3Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. 4Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. 5Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(2) Im beschleunigten Verfahren
(3) 1Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 verbunden werden. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14.06.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 13a BauGB
856 Entscheidungen zu § 13a BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2026 - 1 KN 12/21
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2026 - 1 C 11329/24
Abwägungsgebot; allgemeines Wohngebiet; angemessene Unterrichtung; Außenbereich; ...
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2025 - 8 S 1594/23
Normenkontrollantrag gegen einen ein gesetzlich geschütztes Biotop überplanenden ...
- BVerwG, 29.06.2021 - 4 CN 6.19
Unzulässige Bebauungsplanung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 14.05.2019 - 1 KN 14/17
Abwägung; Bebauungsplan der Innenentwicklung; Eigentümerinteressen; ...
- OVG Niedersachsen, 14.05.2019 - 1 KN 14/17
- OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2025 - 1 KN 1/21
Gemeinden dürfen Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales ...
- BVerwG, 25.04.2023 - 4 CN 5.21
"Außenbereichsinsel" darf im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB überplant ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22
Normenkontrolle: Bebauungsplan der Innenentwicklung in einem überwiegend bebauten ...
- BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18
Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung; ...
Querverweise
Auf § 13a BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 37 (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14d (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)