Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
4. Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren (§§ 11 - 13b) |
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, | |
2. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und | |
3. | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. |
(2) 1Im vereinfachten Verfahren kann
1. | von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, | |
2. | der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, | |
3. | den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden. |
2Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(3) 1Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. 2Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 04.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
Rechtsprechung zu § 13 BauGB
785 Entscheidungen zu § 13 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.03.2023 - 5 S 1291/22
H. gegen Stadt Pforzheim wegen Gültigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ...
- OVG Schleswig-Holstein, 03.05.2023 - 1 MR 10/20
Zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20
Außervollzugsetzung der Änderung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2020 - 1 MR 10/20
- VerfGH Bayern, 28.03.2023 - 88-VII-20
Bebauungsplan, Gemeinde, Festsetzungen, Popularklage, Wohngebiet, Baugebiet, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2021 - 8 C 10417/20
Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18
Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 1 N 19.2204
Unwirksamer Änderungsbebauungsplan - vereinfachtes Verfahren unzulässig
- OVG Hamburg, 25.01.2023 - 2 Bf 225/21
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 1 C 11004/12
Normenkontrollverfahren - zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 10 B 15.18
Funktionslosigkeit - GFZ - Berliner Baunutzungsplan - Baublockrechtsprechung - ...
Querverweise
Auf § 13 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 7 (Anpassung an den Flächennutzungsplan)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 37 (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14d (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)