Baugesetzbuch
| 1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
| 1. Teil - Bauleitplanung (§§ 1 - 13a) |
| 4. Abschnitt - Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren (§§ 11 - 13b) |
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
| 1. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, | |
| 2. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und | |
| 3. | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. |
(2) 1Im vereinfachten Verfahren kann
2Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.
(3) 1Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. 2Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
| 13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
| 20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
| 20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 |
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Rechtsprechung zu § 13 BauGB
902 Entscheidungen zu § 13 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 27.08.2026 - 1 KN 12/21
- OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2025 - 1 KN 1/21
Gemeinden dürfen Dauerwohnen und Fremdenbeherbergung in ein prozentuales ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.04.2026 - 1 C 11329/24
Abwägungsgebot; allgemeines Wohngebiet; angemessene Unterrichtung; Außenbereich; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.02.2021 - 8 C 10417/20
Voraussetzung des vereinfachten Bebauungsplanverfahrens
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 - 8 S 1542/18
Formelle und materielle Unwirksamkeit eines "Vergnügungsstättenbebauungsplans"
- OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre; ...
- VGH Bayern, 20.07.2026 - 1 N 24.835
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans, Beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB, ...
- VGH Bayern, 21.05.2026 - 2 N 24.1590
Normenkontrollverfahren, Bebauungsplanänderung, Abwägungsgebot, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2023 - 8 C 11093/22
Bebauungsplanänderung; Ausfertigungsmangel; städtebauliche Erforderlichkeit; ...
- VGH Bayern, 21.05.2026 - 2 N 24.1434
Abwägungsgebot, Eigentümerinteresse, Bestandsschutz, Planungsfehler, ...
Querverweise
Auf § 13 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 74 (Örtliche Bauvorschriften)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 37 (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)
- Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen
- § 50 (Bauleitpläne)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14d (Ausnahmen von der SUP-Pflicht)