Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
1. | die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist, | |
2. | anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht, | |
3. | der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und | |
4. | die Erschließung gesichert ist. |
(2) In Fällen des § 4a Abs. 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) 1Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
03.08.2001 | Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 33 BauGB
1.274 Entscheidungen zu § 33 BauGB in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2023 - 5 S 638/21
(Nutzungsänderung - Räume für ambulante Tagespflege statt Büroräume -; ...
- BVerwG, 12.12.2018 - 4 C 6.17
Anerkenntnis; Bauvorbescheid; Bebauungsplan; Bekanntmachung Bebauungsplan; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 8 S 1606/15
Voraussichtliche Unwirksamkeit einer Festsetzung eines Bebauungsplans - ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.10.2017 - 8 S 1606/15
- VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 CS 22.1908
Zu den Möglichkeiten der Fehlerheilung bei Missachtung der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 - 7 D 367/21
- OVG Hamburg, 09.02.2021 - 2 Bs 231/20
Materielle Planreife; Kerngebiet; zulässige Wohnnutzung; ...
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20
Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen; ...
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
- OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 1 LC 83/22
Nachbargemeinde kann auch Einzelgenehmigungen abwehren!
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 09.02.2022 - 4 A 3897/20
Zu den Anforderungen des interkommunalen Abstimmungsgebotes bei der Genehmigung ...
- VG Hannover, 09.02.2022 - 4 A 3897/20
Querverweise
Auf § 33 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
§ 246b (Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie)
§ 246c (Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 78 (Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Netz "Natura 2000"
- § 34 (Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen)