Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) 1Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. 2Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. 3Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. 4In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) 1Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. 2Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Rechtsprechung zu § 36 BauGB
1.838 Entscheidungen zu § 36 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 09.01.2019 - 2 B 289/18
Begünstigung im Außenbereich (Nutzung eines ehemaligen Forsthauses zu ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1686/08
Art und Umfang der Einwendungen einer Gemeinde aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 und Abs 2 ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1685/08
Einvernehmen nach BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei einer mit der unteren Baurechtsbehörde ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.07.2009 - 8 S 1685/08
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.2012 - 1 S 3326/11
Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit - kein Mitentscheidungsrecht des ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.01.2013 - 8 B 50.12
Zum gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB, wenn die Gemeinde ...
- VG Karlsruhe, 07.04.2011 - 6 K 1487/10
Kein Beteiligungsrecht des Rats bei Entscheidungen einer Gemeinde als ...
- BVerwG, 17.01.2013 - 8 B 50.12
- BGH, 16.09.2010 - III ZR 29/10
Verweigerung des baurechtlichen Einvernehmens: Keine Haftung der Gemeinde bei ...
- BGH, 25.10.2012 - III ZR 29/12
Amtshaftung einer bayrischen Gemeinde wegen Verweigerung des Einvernehmens mit ...
- OVG Niedersachsen, 11.11.2013 - 12 LC 271/11
Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Windenergieanlage; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.03.2015 - 4 C 1.14
Windenergieanlage; Baugesuch; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; ...
- BVerwG, 26.03.2015 - 4 C 1.14
Querverweise
Auf § 36 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 15 (Zurückstellung von Baugesuchen)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Aufsicht
- § 123 (Ersatzvornahme) (zu § 36 II 3)