Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) 1Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. 2Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Abs. 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. 3Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Abs. 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. 4In den Fällen des § 35 Abs. 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.
(2) 1Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. 2Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
Rechtsprechung zu § 36 BauGB
2.206 Entscheidungen zu § 36 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - 7 D 423/21
- VGH Baden-Württemberg, 30.09.2021 - 10 S 1956/20
Windenergieanlage; Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG; Erfordernis des ...
Zum selben Verfahren:
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
Befreiung von den Ge- und Verboten des Naturschutzrechts für Windenergieanlagen; ...
- VG Freiburg, 12.05.2020 - 2 K 9611/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2023 - 7 D 328/21
- BGH, 21.10.2021 - III ZR 166/20
Haftung der Gemeinde bei Einvernehmensersetzung durch Kommunalaufsichtsbehörden
- VGH Baden-Württemberg, 24.04.2023 - 3 S 983/21
D. gegen Stadt Bietigheim-Bissingen wegen Erteilung einer Baugenehmigung
- VGH Bayern, 13.08.2020 - 15 CS 20.1512
Versagung des gemeindlichen Einvernehmens für Arbeitnehmerwohnheim
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2023 - 5 K 171/22
Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage
- VG Schwerin, 03.03.2023 - 2 B 358/23
Erfordernis des Verfahrens zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei der ...
- VGH Bayern, 05.04.2023 - 22 ZB 22.585
Klage der Standortgemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ...
Querverweise
Auf § 36 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
§ 246b (Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie)
§ 246c (Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden)
§ 249b (Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus)
Redaktionelle Querverweise zu § 36 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 15 (Zurückstellung von Baugesuchen)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Aufsicht
- § 123 (Ersatzvornahme) (zu § 36 II 3)