Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines Städtebaurecht (§§ 1 - 135c) |
3. Teil - Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung (§§ 29 - 44) |
1. Abschnitt - Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29 - 38) |
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. | einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, | |||
2. | einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, | |||
3. | der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, | |||
4. | wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, | |||
5. | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, | |||
6. | der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: | |||
a) | das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, | |||
b) | die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, | |||
c) | es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und | |||
d) | die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt, | |||
7. | der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, | |||
8. | der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient | |||
a) | in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder | |||
b) | auf einer Fläche längs von | |||
aa) | Autobahnen oder | |||
bb) | Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen | |||
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder | ||||
9. | der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: | |||
a) | das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, | |||
b) | die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und | |||
c) | es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben. |
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) 1Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
2Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. 3Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
(4) 1Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
2In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
(5) 1Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. 2Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. 3Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. 4Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) 1Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. 2Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. 3In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. 4Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1. | sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, | |
2. | die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und | |
3. | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. |
5Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. 6§ 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 7Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
Hinweis der Redaktion:Zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c siehe § 245b und § 1 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB) vom 23.06.2009 (GBl. S. 251), in Kraft getreten am 27.6.2009, mit folgendem Wortlaut:
"§ 1
Die Frist nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden."
Eine gleichlautende, jedoch bis 31.12.2008 befristete Vorschrift war im vorhergehenden Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) (Artikel 3 des Gesetzes vom 3.5.2005 [GBl. S. 330]) enthalten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
01.02.2023 | Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land | 20.07.2022 | |
01.01.2023 | Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht | 04.01.2023 | |
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.09.2013 | Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts | 11.06.2013 | |
30.07.2011 | Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte | 21.12.2006 | |
10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
24.12.1997 | Begleitgesetz zum Telekommunikationsgesetz (BegleitG) | 17.12.1997 |
Rechtsprechung zu § 35 BauGB
11.824 Entscheidungen zu § 35 BauGB in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2024 - 5 KS 3/23
Immissionsschutzrecht Erfolglose Nachbarklage gegen die Errichtung einer ...
- VG Freiburg, 12.12.2023 - 2 K 3207/23
Öffentliches Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die ...
- OVG Niedersachsen, 07.02.2024 - 1 ME 134/23
Außenbereich; Baugenehmigung; Drittschutz; Erweiterung; Erweiterungsabsichten; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 13.10.2023 - 12 B 1365/23
Außenbereich; Erweiterungsabsicht; Geruch; Gerüche; Heranrückende Wohnbebauung; ...
- VG Hannover, 13.10.2023 - 12 B 1365/23
- VGH Bayern, 22.01.2024 - 2 ZB 23.1711
Lagerhalle für Kiesabbaubetrieb, Umnutzung einer nahegelegenen, ehemals ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2023 - 21 D 24/21
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 10 A 2164/22
- BVerwG, 08.01.2024 - 4 BN 15.23
Fehlerhafte Bekanntmachung und Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 7 D 372/21
Mangelhafter Flächennutzungsplan wegen fehlender Erwägung der substanziellen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2023 - 7 D 372/21
- OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22
Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In; ...
§ 35 BauGB in Nachschlagewerken
- § 35 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestandsschutz
- Privilegiertes Bauvorhaben
- Außenbereich
Querverweise
Auf § 35 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Bauleitplanung
- Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
- § 5 (Inhalt des Flächennutzungsplans)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
- § 15 (Zurückstellung von Baugesuchen)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 29 (Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften)
§ 30 (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans)
§ 36 (Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde)
§ 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)
- Besonderes Städtebaurecht
- Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
- § 165 (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Planerhaltung
- § 214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Überleitungsvorschriften
- § 244 (Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau)
§ 245a (Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts)
§ 245b (Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich)
- Schlussvorschriften
- § 245e (Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land)
§ 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
§ 246b (Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID-19-Pandemie)
§ 246c (Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung)
§ 246d (Sonderregelungen für Biogasanlagen)
§ 249 (Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land)
§ 249a (Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien)
§ 249b (Verordnungsermächtigungen zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Abbaubereichen des Braunkohletagebaus)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 14d (Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43l (Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 32 (Solare Strahlungsenergie)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 52 (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- § 14b (Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577)
- Strategische Umweltprüfung
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 35 (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)
- Anlagen
- Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben")
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung
- § 14b (SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall)
- Anlagen
- Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben")
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31b (Überschwemmungsgebiete)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft
- § 18 (Verhältnis zum Baurecht)
- Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
- Biotopverbund und Biotopvernetzung; geschützte Teile von Natur und Landschaft
- § 23 (Naturschutzgebiete)
Redaktionelle Querverweise zu § 35 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- § 201 (Begriff der Landwirtschaft) (zu § 35 I Nr. 1)
- Landesbauordnung (LBO)
- Verwaltungsverfahren, Baulasten
- § 71 f (Übernahme von Baulasten) (zu § 35 V 2)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu § 35 III 1 Nr. 3)
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- I. Mensch und Staat
- Art. 3c II