Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) 1Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. 2Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:
| 1. | bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend; | |
| 2. | außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden. |
(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Hinweis der Redaktion:Überschrift korrigiert. In verkündeter Fassung "Überschwemmungsbieten" statt "Überschwemmungsgebieten"
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 |
pläne § 76Überschwemmungs-
gebiete an oberirdischen Gewässern § 77Rückhalteflächen, Bevorratung § 78Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78aSonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78bRisikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten § 78cHeizölverbraucher-
anlagen in Überschwemmungs-
gebieten und in weiteren Risikogebieten § 78dHochwasser-
entstehungsgebiete § 79Information und aktive Beteiligung § 80Koordinierung § 81Vermittlung durch die Bundesregierung
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Rechtsprechung zu § 78b WHG
19 Entscheidungen zu § 78b WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.08.2026 - 9 NE 26.904
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Vorhabenbezogener ...
- OVG Niedersachsen, 17.01.2024 - 1 KN 140/21
Hohes Gewicht des dem nach § 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG i.R.der planerischen ...
- OVG Sachsen, 28.10.2024 - 1 C 24/22
Normenkontrolle; Bebauungsplan; Eingeschränktes Gewerbegebiet; ...
- VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16
Wasserrechts
- OVG Niedersachsen, 05.05.2025 - 1 KN 121/22
Abwägung; Auslegungsbekanntmachung; Bagatellschwelle; geringfügig; Hochwasser; ...
- VG München, 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570
Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Anbau mit zwei Wohneinheiten
- VG München, 03.07.2019 - M 9 K 18.3944
Abstandsflächen bei Nachbarrechtsbehelf vor BayBO-Novelle
- VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1575
Nachbarklage gegen Baugenehmigung
- VG Regensburg, 17.11.2021 - RN 6 K 21.1198
Klage gegen bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung hinsichtlich einer ...
- VGH Bayern, 30.04.2020 - 1 ZB 19.1576
Ablehnung eines rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsantrags
Querverweise
Auf § 78b WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 78c (Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 65 (Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG))