Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.
(2) 1Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:
2Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.
(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten
(4) 1Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. 2Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.
(5) 1Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. 2Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.
(6) 1Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. 3Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. 4Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
| 01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 |
pläne § 76Überschwemmungs-
gebiete an oberirdischen Gewässern § 77Rückhalteflächen, Bevorratung § 78Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78aSonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78bRisikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten § 78cHeizölverbraucher-
anlagen in Überschwemmungs-
gebieten und in weiteren Risikogebieten § 78dHochwasser-
entstehungsgebiete § 79Information und aktive Beteiligung § 80Koordinierung § 81Vermittlung durch die Bundesregierung
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Rechtsprechung zu § 74 WHG
27 Entscheidungen zu § 74 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16
Wasserrechts
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 3 S 138/22
(Keine) Anordnung der sofortigen Vollziehung bei objektiver Rechtswidrigkeit des ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 - 3 S 831/23
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- VG München, 11.11.2019 - M 11 SN 19.3570
Erfolgloser Eilantrag des Nachbarn gegen Anbau mit zwei Wohneinheiten
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- BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17
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Planfeststellungsbeschluss für die Ortsumgehung Wunstorf
- BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17
Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer ...
Querverweise
Auf § 74 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Wassergesetz (WasserG)
- Gewässeraufsicht
- § 76 (Gewässerkundlicher Dienst)