Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 95
Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.

Rechtsprechung zu § 95 WHG

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