Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95) |
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. 2§ 92 Satz 2 gilt entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 93 WHG
92 Entscheidungen zu § 93 WHG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 9 K 21.1532
Kein Anspruch auf Verlegung eines öffentlichen Kanals unter Aussparung eines ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 ZB 22.636
Berufungszulassung wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten
- VGH Bayern, 18.12.2025 - 8 B 22.2017
Wasserrechtliche Duldungsanordnung für eine vorhandene Abwasserleitung, ...
- VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 ZB 22.636
- VG München, 13.10.2020 - M 10 K 18.6116
Erfolgreiche Klage eines Grundstückseigentümers auf Duldung der Beseitigung eines ...
- VG Ansbach, 23.09.2026 - AN 9 S 26.2479
Bindungswirkung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 ...
- OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19
Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche; ...
- OVG Thüringen, 30.06.2021 - 4 EO 62/21
Duldung des Betriebes und der Unterhaltung eines Regenrückhaltebeckens
- OVG Niedersachsen, 01.08.2017 - 13 LA 164/17
Duldungsanordnung; Durchleitung; Hochbehälter
- VG Cottbus, 16.06.2022 - 5 K 451/16
- VG Ansbach, 30.05.2025 - AN 9 S 24.3055
Sanierung einer Asbestrohrleitung, Nachträgliche Duldungsanordnung, Öffentliche ...
Querverweise
Auf § 93 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 82 (Sachliche Zuständigkeit)