Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 9 - Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (§§ 91 - 95) |
1Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der Grundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten, Gewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen und Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung des Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforderlich sind. 2Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer als der Nachteil des Betroffenen ist.
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Rechtsprechung zu § 92 WHG
52 Entscheidungen zu § 92 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19
Antrag auf Zulassung der Berufung; Duldungsanordnung, wasserrechtliche; ...
- VGH Bayern, 18.12.2025 - 8 B 22.2017
Wasserrechtliche Duldungsanordnung für eine vorhandene Abwasserleitung, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 9 K 21.1532
Kein Anspruch auf Verlegung eines öffentlichen Kanals unter Aussparung eines ...
- VGH Bayern, 16.08.2022 - 8 ZB 22.636
Berufungszulassung wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten
- VG Augsburg, 17.01.2022 - Au 9 K 21.1532
- VGH Bayern, 25.01.2022 - 9 N 19.2169
Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter privater Grundstücke für ...
- OVG Thüringen, 11.12.2024 - 4 KO 202/16
Duldungsanordnung zur Durchleitung einer unterirdischen Trinkwasserleitung durch ...
- OVG Saarland, 01.12.2021 - 1 A 314/19
Durchleiten von Abwasser durch Grundstücke im Privateigentum, unterirdisches ...
- VGH Bayern, 03.01.2023 - 8 ZB 22.1862
Wasserrechtliche Duldungsanordnung für Schutzstreifen
- VG Düsseldorf, 09.02.2022 - 5 K 6455/21
Abwasserüberlassungspflicht; Duldung; Freistellung; Mischwasserkanal; Nachweis ...
Zum selben Verfahren: