Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz (§§ 50 - 53) |
(1) 1Die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. 2Hierzu gehört auch, dass Trinkwasser aus dem Leitungsnetz an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist.
(2) 1Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. 2Der Bedarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen Wasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versorgung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausreichender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem Aufwand sichergestellt werden kann.
(3) 1Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung wirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin. 2Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Endverbraucher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser unter Beachtung der hygienischen Anforderungen.
(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden.
(4a) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit erlässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
2Die Bewertung nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere
3Das Risikomanagement nach Satz 1 Nummer 1 umfasst insbesondere Vorsorge-, Risikominderungs-, Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Risikobeherrschung sowie die Prüfung der Notwendigkeit, Schutzgebiete festzusetzen oder anzupassen.
(5) 1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, über die Verpflichtungen in einer Verordnung nach Absatz 4a hinaus auf ihre Kosten weitergehende Untersuchungen der Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers vorzunehmen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle vornehmen zu lassen. 2Insbesondere können Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse näher geregelt werden. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 | |
| 12.01.2023 | Zweites Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes | 04.01.2023 |
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Rechtsprechung zu § 50 WHG
146 Entscheidungen zu § 50 WHG in unserer Datenbank:
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5500
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5547
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- VGH Bayern, 04.09.2026 - 8 CS 26.1783
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Allgemeinverfügung, Untersagung der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 01.09.2026 - RN 8 S 26.2350
Untersagung und Einschränkung der Wasserentnahme aus dem öffentlichen ...
- VG Regensburg, 01.09.2026 - RN 8 S 26.2350
- VGH Bayern, 09.07.2026 - 22 A 24.40027
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23
Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 17.07.2024 - 10 B 43.23
Befreiung eines Wasser- und Abwasserverbands von der Aufgabe der Versorgung einer ...
- VG Magdeburg, 22.12.2021 - 9 A 3/20
Befreiung von der Trinkwasserversorgung für Bestandskunden
- BVerwG, 17.07.2024 - 10 B 43.23
- VGH Bayern, 19.01.2023 - 8 N 22.287
Erfolglose Normenkontrolle gegen wasserrechtliche Veränderungssperre für ein ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.01.2024 - 10 BN 4.23
Festlegung einer Veränderungssperre für Neufestsetzung Wasserschutzgebiet
- BVerwG, 12.01.2024 - 10 BN 4.23
Querverweise
Auf § 50 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- § 44 (Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen (zu § 50 WHG))
- Zuständigkeit und Verfahren
- Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
- § 96 (Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG))