Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 82 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98)   
   Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85)   
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Textdarstellung

  

§ 82
Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. 3Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, dass sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. 4Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. 5Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.

(2) Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig

1. für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen und Vorhaben betreffen:
a) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge fünf Millionen Kubikmeter im Jahr übersteigt,
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 40 000 Kubikmeter je Tag übersteigt,
c) Aufstauen von Wasserläufen sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Wasserläufen für Zwecke der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1 000 Kilowatt übersteigt,
d) Errichtung, Betrieb und Änderung von Talsperren im Sinne von § 63 Absatz 1 und von Pumpspeicherwerken mit Speicherbecken, soweit diese über ein Fassungsvermögen von mehr als 100 000 Kubikmeter verfügen,
e) Einleiten von Stoffen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 6 000 kg/d BSB5 (roh) oder für eine Menge von anorganisch belastetem Abwasser (ein schließlich Kühlwasser) von mehr als 3 000 Kubikmeter in zwei Stunden oder für mehr als 100 000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt sind,
f) Errichtung, Betrieb und Änderung von Hafen- und Umschlaganlagen sowie Lade- und Löschplätzen für den Güterverkehr auf den Bundeswasserstraßen,
g) Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefährdenden Stoffen nach Nummer 19.3. der Anlage 1 zum UVPG;
die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Entscheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren,
2. 1für Betriebsgelände, soweit sie nicht der Bergaufsicht unterliegen, auf denen
a) mindestens eine Anlage, die in Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
c) mindestens eine Anlage, die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder 3 WHG genehmigungsbedürftig ist, oder
d) mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17. Dezember 2010, S. 17, ber. ABl. L 158 vom 19. 6. 2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung
vorhanden ist oder errichtet werden soll.

2Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung. 3Für Betriebsgelände, die der Bergaufsicht unterliegen, ist das Regierungspräsidium Freiburg zuständig.

(3) Die höhere Wasserbehörde ist auch zuständig für Entscheidungen nach § 67 bis § 71 WHG, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d stehen, soweit für den Gewässerausbau nicht der Bund zuständig ist.

(4) 1Die oberste Wasserbehörde ist sachlich zuständig

1. für Entscheidungen, die das Entnehmen von Wasser aus Gewässern für den Betrieb von Kernkraftwerken sowie das Einleiten von Stoffen aus Kernkraftwerken betreffen,
2. für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften für die Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt, hört die Beteiligten an und führt die erforderlichen Verfahrenshandlungen durch; sie legt der obersten Wasserbehörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Wasserbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raums gilt § 29 d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

(6) 1Zuständige Behörde im Sinne des § 93 WHG ist die Gemeinde. 2Bei der Zuständigkeit der Gemeinde für Entscheidungen nach § 93 WHG sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 und § 65 Absatz 3 dieses Gesetzes handelt es sich um Pflichtaufgaben nach Weisung der Wasserbehörden. 3Die Wasserbehörden haben ein unbeschränktes Weisungsrecht.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zum Erlass eines Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes und zur Verankerung des Klimabelangs in weiteren Rechtsvorschriften vom 07.02.2023 (GBl. S. 26), in Kraft getreten am 11.02.2023.

Rechtsprechung zu § 82 WasserG

4 Entscheidungen zu § 82 WasserG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 82 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 83 (Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden)
     
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 128 (Übergangsregelung)
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