Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38) |
(1) 1Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. 2Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 3Im Außenbereich kann die Wasserbehörde und im Innenbereich die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung
| 1. | breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, | |
| 2. | schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 38 WHG vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. |
(2) In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) § 38 Absatz 4 WHG ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass in den Gewässerrandstreifen ebenfalls verboten sind
(4) 1§ 38 Absatz 5 WHG findet auf Absatz 2 und Absatz 3 entsprechende Anwendung. 2Im Innenbereich trifft die Entscheidungen die Gemeinde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(5) 1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 2 und 3 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. 2§ 96 WHG gilt entsprechend.
(6) 1Dem Land oder der Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 und 2 steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. 2Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. 3Der Eigentümer kann die Übernahme der Restfläche verlangen, wenn es ihm wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, diese Restfläche zu behalten. 4Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. 5Es darf nur ausgeübt werden, wenn dies zum Schutz des öffentlichen Gewässers erforderlich ist. 6Es darf nicht ausgeübt werden bei einem Verkauf an Ehegatten, eingetragene Lebenspartner oder Verwandte ersten Grades. 7Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. 8Es ist nicht übertragbar. 9Besteht ein Vorkaufsrecht nach Satz 1 und 4, hat der Verkäufer den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich dem Vorkaufsberechtigten mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. 10Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, bescheinigt der Mitteilungsempfänger auf Antrag bis zum Ablauf der Ausübungsfrist die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts. 11Die §§ 463 bis 468, § 469 Absatz 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. S. 378), in Kraft getreten am 13.08.2014.
wasserführung, Durchgängigkeit, Wasserkraftnutzung (zu §§ 33 bis 35 WHG) § 24Wasserkraftnutzung (zu §§ 12 und 35 WHG) § 25Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG) § 26Stauanlagen § 27Ablassen § 28Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 29Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG) § 30Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG) § 31Unterhaltung von Wasserbenutzungs-
anlagen und sonstigen Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (zu § 36 WHG) § 32Träger der Unterhaltungslast (zu § 40 WHG) § 33Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände § 34Ersatzweise Durchführung (zu § 40 Absatz 4 WHG) § 35Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden (zu § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG) § 36Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer § 37Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG) § 38Fischerei
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Rechtsprechung zu § 29 WasserG
19 Entscheidungen zu § 29 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 10 K 11028/17
Voraussetzungen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts nach WasG BW 2014 § 29 Abs 6 im ...
- VG Freiburg, 26.09.2024 - 10 K 765/22
§ 29 Abs. 6 WG vermittelt dem Träger der Unterhaltslast (§ 32 Abs. 1, 2 WG) die ...
- VG Karlsruhe, 20.07.2017 - 5 K 1936/15
Ausübung des wasserrechtlichen Vorkaufsrechts; Gewässereigenschaft eines ...
- VG Freiburg, 17.12.2020 - 10 K 2946/20
Rechtsweg bei Streit um die Höhe des Kaufpreises nach wasserrechtlicher Ausübung ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2021 - 5 S 3125/20
Vorhabenbezogener Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Anforderungen an die ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2024 - 14 S 1686/23
Normenkontrolle gegen einen sachlichen Teilflächennutzungsplan ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 3 S 2668/18
Erforderlichkeit der Ausübung des dem Träger der Unterhaltungspflicht zustehenden ...
- OLG Jena, 28.09.2017 - 3 W 321/17
Denkmalschutz in Thüringen: Eintragungshindernis bei fehlendem Nachweis der ...
- OLG Karlsruhe, 15.08.2014 - 11 Wx 35/14
Grundbuchverfahren in Baden-Württemberg: Zwischenverfügung des Grundbuchamt über ...
- StGH Baden-Württemberg, 15.05.2014 - 1 VB 24/14
Querverweise
Auf § 29 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
- § 60 (Dämme)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Allgemeine Verfahrensbestimmungen
- § 91 (Datenverarbeitung (zu § 88 WHG))
- Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
- § 95 (Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)
- Naturschutzgesetz (NatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG))
- Erholung in Natur und Landschaft
- § 47 (Freihaltung von Gewässern (zu § 61 BNatSchG))