Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 60 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 60
Dämme

(1) Für Dämme, die wasserwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen über Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer entsprechend, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen ist.

(2) 1Die Unterhaltung eines Damms umfasst die Erhaltung des Zustands, in den der Damm zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 2Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält.

(3) Der Träger der Unterhaltungslast hat die Dämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist.

(4) Dämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

(5) 1Entlang des landseitigen Dammfußes ist ein Streifen mit einer Breite von mindestens drei Metern von Anlagen und Hindernissen freizuhalten, die die Dammunterhaltung und -sicherung beeinträchtigen können. 2§ 29 Absatz 5 gilt entsprechend.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 60 WasserG

2 Entscheidungen zu § 60 WasserG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 60 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Allgemeine Verfahrensbestimmungen
          § 91 (Datenverarbeitung (zu § 88 WHG))
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht