Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 62 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 62
Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Dämmen

1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau eines Damms Vorteile haben, nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. 2Dasselbe gilt für Kostenbeteiligungen der Gemeinden, die sie dem Land für Hochwasserschutzmaßnahmen an Gewässern erster Ordnung zu leisten haben.

Rechtsprechung zu § 62 WasserG

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