Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 63 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 63
Bau und Betrieb von Stauanlagen

(1) Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen, wie Wasserbecken, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Staustufen, Pumpspeicherbecken oder Sedimentationsbecken, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedürfen, soweit nicht eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich ist, der wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung.

(2) Stauanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

(3) Der Bau, die Unterhaltung und der Betrieb von Stauanlagen, die überwiegend dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen und überörtliche Bedeutung haben, ist Aufgabe des Landes oder der zu diesem Zweck bestehenden oder gebildeten öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Rechtsprechung zu § 63 WasserG

Entscheidung zu § 63 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 63 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht