Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
| Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen bei Vorhaben an kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, soweit das Vorhaben den naturnahen Ausbau eines Gewässers bezweckt. 2Im Übrigen gilt § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. 3Die Vorhaben sind der Wasserbehörde mitzuteilen.
§ 54Ausbaulast
§ 55Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)
§ 56Veränderungssperre
§ 57Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
§ 58Vorteilsausgleich
§ 59Aufwendungsersatz
§ 60Dämme
§ 61Unterhaltungslast für Dämme
§ 62Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Dämmen
§ 63Bau und Betrieb von Stauanlagen
§ 64Gemeinsame Schutzvorschriften
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Rechtsprechung zu § 55 WasserG
Entscheidung zu § 55 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 14.02.2017 - 2 K 178/17
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