Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 64 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
| Abschnitt 4 - Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen (§§ 54 - 64) |
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__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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§ 54Ausbaulast
§ 55Planfeststellung, Plangenehmigung (zu § 68 WHG)
§ 56Veränderungssperre
§ 57Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaus
§ 58Vorteilsausgleich
§ 59Aufwendungsersatz
§ 60Dämme
§ 61Unterhaltungslast für Dämme
§ 62Beitragspflicht zum Aufwand der Gemeinden für Unterhaltung und Ausbau von Dämmen
§ 63Bau und Betrieb von Stauanlagen
§ 64Gemeinsame Schutzvorschriften
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Rechtsprechung zu § 64 WasserG
4 Entscheidungen zu § 64 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15
Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos
- BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 6.14
Hochwasserrückhalteraum; Planfeststellung; Wesentlichkeitstheorie; ökologische ...
- BVerwG, 19.09.2014 - 7 B 7.14
Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb des ...
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 - 4 K 1272/13
Folgekostenpflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien im Bereich von ...