Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 65 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73)   
   Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 65
Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG)

(1) 1Als festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten, ohne dass es einer weiteren Festsetzung bedarf,

1. Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Dämmen oder Hochufern,
2. Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
3. Gebiete, die auf der Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

2Die Überschwemmungsgebiete werden in Karten mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen.

(2) 1Die Karten mit der Darstellung der Überschwemmungsgebiete können in den Wasserbehörden und den Gemeinden eingesehen werden. 2Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung der Wasserbehörde hinzuweisen. 3Die Karten werden von der Wasserbehörde im Internet zugänglich gemacht.

(3) 1Zuständige Behörde im Sinne des § 78 Absatz 5 Satz 1 WHG ist die Gemeinde. 2Der zeitgleiche Ausgleich des Verlusts von verlorengehendem Rückhalteraum (§ 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a WHG) kann über ein Hochwasserschutzregister erfolgen, dem kommunale Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich zu Grunde liegen. 3Das Hochwasserschutzregister führt die Gemeinde. 4Die Gemeinde kann durch Satzung insbesondere regeln

1. das Anlegen und Führen des Hochwasserschutzregisters,
2. die Durchführung des Ausgleichs im Einzelfall,
3. die Kostenerstattung.

(4) Der Geltungsbereich von Überschwemmungsgebieten kann durch Rechtsverordnung der Wasserbehörden aus Gründen des Hochwasserschutzes ausgedehnt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.11.2018 (GBl. S. 439), in Kraft getreten am 11.12.2018.

Rechtsprechung zu § 65 WasserG

7 Entscheidungen zu § 65 WasserG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 65 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 82 (Sachliche Zuständigkeit)
        Allgemeine Verfahrensbestimmungen
          § 91 (Datenverarbeitung (zu § 88 WHG))
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht