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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 65 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 65
Enteignung, vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Eine Enteignung ist zulässig für Vorhaben, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere für Zwecke

1. der Unterhaltung und des Ausbaus der Gewässer,
2. des Hochwasserschutzes, insbesondere der Errichtung, des Ausbaus und der Unterhaltung von Hochwasserrückhaltebecken, Poldern und Dämmen,
3. der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der dazu jeweils erforderlichen Nebenanlagen und Nebeneinrichtungen.

(2) 1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach diesem Gesetz unanfechtbar oder sofort vollziehbar planfestgestellten oder genehmigten Vorhabens notwendig ist. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. 3Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 4Im übrigen gelten § 20 WHG und das Landesenteignungsgesetz, insbesondere für Art und Ausmaß der Entschädigung.

(3) Ist die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Unanfechtbarkeit oder sofortiger Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen, soweit sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für das Vorhaben benötigten Grundstückes durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.

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