Wassergesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62) |
(1) Die Unterhaltungslast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.
(2) 1Die Unterhaltungslast an privaten Gewässern und an Anlagen in, über und an Gewässern begründet daneben auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die bei mangelhafter Unterhaltung geschädigt würden. 2Privatrechtliche Verträge über die Unterhaltung bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 46 WasserG a.F.
5 Entscheidungen zu § 46 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92
Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück - ...
- VG Freiburg, 09.10.2002 - 7 K 1116/01
Folgenbeseitigungsanspruch wegen behaupteter Verletzung der Unterhaltungspflicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.04.1993 - 8 S 2834/92
Verletzung einer wasserrechtlichen Unterhaltungspflicht als Grundlage für einen ...
- OLG Karlsruhe, 07.03.1973 - 1 U 1/72
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.1989 - 5 S 3217/88
Umfang der Unterhaltungslast an privaten Gewässern