Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 46 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 46
Unterhaltungslast

(1) Die Unterhaltungslast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

(2) 1Die Unterhaltungslast an privaten Gewässern und an Anlagen in, über und an Gewässern begründet daneben auch eine privatrechtliche Verpflichtung gegenüber den Eigentümern von Grundstücken und Anlagen sowie den Inhabern von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen, die bei mangelhafter Unterhaltung geschädigt würden. 2Privatrechtliche Verträge über die Unterhaltung bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 46 WasserG a.F.

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