Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 50 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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(1) 1Obliegt die Unterhaltung eines öffentlichen Gewässers einem anderen als den in § 49 Abs. 1 und 2 genannten Trägern der Unterhaltungslast, so kann die höhere Wasserbehörde, falls dies im Interesse einer einheitlichen Gewässerunterhaltung geboten ist, bestimmen, daß das Land oder die Gemeinde die Unterhaltungsarbeiten besorgt. 2Die Beteiligten sind zu hören.
(2) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat die durch die Besorgung der Unterhaltungsarbeiten entstehenden Aufwendungen zu erstatten. 2Die Beteiligten können hierüber öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen.
§ 46Unterhaltungslast
§ 47Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten (zu § 28 WHG)
§ 48Unterhaltung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
§ 49Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)
§ 50Besorgung der Unterhaltungsarbeiten
§ 51Erfüllung der Unterhaltungspflicht mehrerer (zu § 29 Abs. 1 WHG)
§ 52Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände
§ 53Ersatzvornahme (zu § 29 Abs. 2 WHG)
§ 54- § 57 (aufgehoben)
§ 58Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden
§ 59Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer
§ 60Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 30 WHG)
§ 61Fischerei, Landschaftsschutz
§ 62Entscheidung in Streitfällen
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