Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 50 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 50
Besorgung der Unterhaltungsarbeiten

(1) 1Obliegt die Unterhaltung eines öffentlichen Gewässers einem anderen als den in § 49 Abs. 1 und 2 genannten Trägern der Unterhaltungslast, so kann die höhere Wasserbehörde, falls dies im Interesse einer einheitlichen Gewässerunterhaltung geboten ist, bestimmen, daß das Land oder die Gemeinde die Unterhaltungsarbeiten besorgt. 2Die Beteiligten sind zu hören.

(2) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat die durch die Besorgung der Unterhaltungsarbeiten entstehenden Aufwendungen zu erstatten. 2Die Beteiligten können hierüber öffentlich-rechtliche Vereinbarungen treffen.

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