Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 53 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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1Wird die Unterhaltungspflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben bei Gewässern erster Ordnung das Land, sonst die Gemeinden, die Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungslast auszuführen; dies gilt nicht, soweit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Unterhaltungslast ist. 2Die Pflicht zur Ersatzvornahme begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den zur Ersatzvornahme Verpflichteten.
§ 46Unterhaltungslast
§ 47Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten (zu § 28 WHG)
§ 48Unterhaltung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
§ 49Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)
§ 50Besorgung der Unterhaltungsarbeiten
§ 51Erfüllung der Unterhaltungspflicht mehrerer (zu § 29 Abs. 1 WHG)
§ 52Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände
§ 53Ersatzvornahme (zu § 29 Abs. 2 WHG)
§ 54- § 57 (aufgehoben)
§ 58Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden
§ 59Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer
§ 60Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 30 WHG)
§ 61Fischerei, Landschaftsschutz
§ 62Entscheidung in Streitfällen
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