Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62) |
1Obliegt die Unterhaltung der gleichen Gewässerstrecke mehreren Trägern der Unterhaltungslast, so sollen sie sich über die Erfüllung ihrer gemeinsamen Verpflichtungen einigen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist eine ordnungsgemäße Unterhaltung des Gewässers nicht gewährleistet, so bestimmt die Wasserbehörde, wie die Unterhaltungspflicht zu erfüllen ist; sie hat dabei zu berücksichtigen, inwieweit die einzelnen Träger der Unterhaltungslast von der Unterhaltung Vorteile haben oder sie erschweren. 3Die Wasserbehörde kann Wasser- und Bodenverbände bilden, einem oder mehreren Trägern der Unterhaltungslast die Besorgung der Unterhaltungsarbeiten unter angemessener Beteiligung der übrigen Träger der Unterhaltungslast an den Aufwendungen auferlegen oder die Arbeiten gegen Erstattung der Aufwendungen von der technischen Fachbehörde oder Dritten besorgen lassen.
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