Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 58 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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1Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß die Anlieger, die Hinterlieger und diejenigen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, die von der Unterhaltung des Gewässers und seiner Ufer Vorteile haben, sowie die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen nach Maßgabe ihres Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben. 2Dabei sind die für vermehrte Kosten der Unterhaltung des Gewässers zu beanspruchenden Beiträge (§ 14 Abs. 3, § 48 Abs. 2) sowie die Beiträge privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer (§ 59) und Zuschüsse Dritter vorher abzusetzen.
§ 46Unterhaltungslast
§ 47Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten (zu § 28 WHG)
§ 48Unterhaltung von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
§ 49Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)
§ 50Besorgung der Unterhaltungsarbeiten
§ 51Erfüllung der Unterhaltungspflicht mehrerer (zu § 29 Abs. 1 WHG)
§ 52Beseitigung rechts- oder ordnungswidriger Zustände
§ 53Ersatzvornahme (zu § 29 Abs. 2 WHG)
§ 54- § 57 (aufgehoben)
§ 58Beitragspflicht zum Unterhaltungsaufwand der Gemeinden
§ 59Beitragspflicht privater Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer
§ 60Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 30 WHG)
§ 61Fischerei, Landschaftsschutz
§ 62Entscheidung in Streitfällen
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