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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 47 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 47
Umfang der Unterhaltung, Ausführung der Unterhaltungsarbeiten (zu § 28 WHG)

(1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. 2Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d WHG ausrichten und darf diese Ziele nicht gefährden. 3Sie muss den im Maßnahmenprogramm nach § 3c an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. 4Zur Unterhaltung eines Gewässers gehören auch, soweit das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert,

1. die Reinigung und Erhaltung des Gewässerbettes, die Sicherung der Ufer, der Vorländer und der Leitdämme (§ 69 Abs. 1) sowie die Beseitigung von Störungen des Wasserablaufs;
2. die naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerbettes und der Ufer.

(2) 1Die Wasserbehörde kann die nach Absatz 1 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall festlegen sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen und die hierfür einzuhaltenden Fristen bestimmen. 2Dabei kann auch bestimmt werden, dass eine Unterhaltung nicht oder eingeschränkt durchzuführen ist, wenn dies für die Erreichung eines guten Zustandes notwendig ist. 3Bei ausgebauten Gewässern ist die zugrunde gelegte Abflussleistung zu erhalten, soweit durch die Wasserbehörde nicht anderes bestimmt wird.

(3) 1Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind so zu unterhalten, daß das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Ordnung oder die Belange der Gewässerökologie und der Landeskultur, durch sie nicht beeinträchtigt werden kann. 2Die Ortspolizeibehörden können Umfang und Art der Unterhaltung regeln.

(4) 1Die Arbeiten zur Unterhaltung eines Gewässers sind so vorzunehmen, daß dadurch niemand mehr beeinträchtigt wird, als nach den Umständen unvermeidbar ist. 2Zur Unterhaltung privater Gewässer darf fremdes Eigentum auf Grund des § 30 WHG und des § 60 dieses Gesetzes nur in Anspruch genommen werden, wenn die Unterhaltungsarbeiten sonst nicht zweckmäßig ausgeführt werden könnten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.

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