Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 69 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   3. Abschnitt - Dämme (§§ 69 - 74)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 69
Leitdämme, Schutzdämme

(1) Für Dämme, die hauptsächlich dazu dienen, das Hochwasser im Interesse eines ordnungsmäßigen Wasserabflusses zu leiten (Leitdämme), gelten die Bestimmungen über Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer.

(2) Für Dämme, die hauptsächlich dazu dienen, Landflächen gegen Überschwemmung zu schützen (Schutzdämme), gelten die nachstehenden Vorschriften.

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