Wassergesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
3. Abschnitt - Dämme (§§ 69 - 74) |
(1) Die durch dieses Gesetz begründete oder aufrechterhaltene Pflicht zur Unterhaltung und zum Ausbau von Schutzdämmen ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungs- und Ausbaulast.
(2) 1Die Unterhaltung eines Schutzdamms umfaßt die Erhaltung des Zustands, in den der Damm zur Erreichung seines Zwecks versetzt worden ist, insbesondere die zum Schutz gegen Angriffe des Wassers notwendigen Maßnahmen und die Beseitigung von Schäden. 2Die Wasserbehörde kann den Umfang der Unterhaltung einschränken, wenn sie die Erhaltung des bisherigen Zustands nicht mehr für notwendig hält. 3§ 52 gilt entsprechend.
(3) 1Der Träger der Unterhaltungslast hat die Schutzdämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zur Sicherung der geschützten Landflächen gegen Überschwemmung notwendig ist. 2§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 und 4 und § 65 gelten entsprechend.
(4) Werden die Unterhaltungs- oder die Ausbaupflicht nicht oder nicht genügend erfüllt, so haben die Gemeinden die Arbeiten auf Kosten des Trägers der Unterhaltungs- oder der Ausbaulast auszuführen; § 53 gilt entsprechend.
(5) § 30 Abs. 1 und 3 WHG gilt für die Unterhaltung und den Ausbau von Schutzdämmen entsprechend.