Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 3. Abschnitt - Dämme (§§ 69 - 74) |
Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Errichtung, der Unterhaltung und dem Ausbau eines Damms Vorteile haben, nach dem Verhältnis des Vorteils Beiträge zu dem der Gemeinde entstehenden Aufwand zu leisten haben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.
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Rechtsprechung zu § 73 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 73 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.12.2002 - 8 S 1289/02
Kein Beitrag für erstmalige Herstellung eines Hochwasserschutzdamms