Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 68b
Gewässerrandstreifen

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer.

(2) 1Im Außenbereich umfassen die Gewässerrandstreifen die an das Gewässer landseits der Böschungsoberkante angrenzenden Bereiche in einer Breite von zehn Metern. 2Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. 3Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 4Die Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

1. breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer erforderlich ist,
2. schmalere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) 1In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher außerhalb von Wald zu erhalten, soweit die Entfernung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Die Rückführung von Acker- in Grünlandnutzung ist anzustreben. 3Um die Ziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 WHG zu erreichen, kann die Wasserbehörde die Rückführung von Ackerland in Grünland anordnen und den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln beschränken, wenn diese Maßnahmen in einem Maßnahmenprogramm nach § 3c Abs. 1 enthalten sind.

(4) In den Gewässerrandstreifen sind verboten

1. der Umbruch von Grünland,
2. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen deren Transport auf öffentlichen Straßen und, soweit erforderlich, der Umgang in standortgebundenen Anlagen,
3. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind.

(5) 1Das Land gewährt Ausgleichsleistungen für nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans vertraglich vereinbarte Bewirtschaftungsbeschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in Gewässerrandstreifen und anderen gewässernahen Bereichen. 2Das Umweltministerium und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz regeln durch gemeinsame Verwaltungsvorschrift das Verfahren der Festlegung der Ausgleichsleistungen nach der Landschaftspflegerichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.

(6) 1Im Innenbereich kann die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen. 2Sie kann durch Rechtsverordnung die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen oder von den Verboten des Absatzes 4 abweichen, soweit dies mit den Grundsätzen des Absatzes 1 vereinbar ist und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. 3§ 82 gilt entsprechend.

(7) Die Ortspolizeibehörde kann von den Regelungen der Absätze 3 und 4 und von den Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen.

(8) 1Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Beschränkungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, so ist dafür Entschädigung zu leisten. 2§ 20 WHG gilt entsprechend.

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Fassung aufgrund der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65), in Kraft getreten am 28.02.2012.

Rechtsprechung zu § 68b WasserG a.F.

Entscheidung zu § 68b WasserG a.F. in unserer Datenbank:

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