Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. 2Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Verfügung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen; hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. 3Außerdem ist eine infolge der behördlichen Verfügung eingetretene Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 bereits berücksichtigt ist.
(2) Soweit nicht gesetzlich wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen als Entschädigung zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 20 WHG a.F.
48 Entscheidungen zu § 20 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 26.08.1993 - 7 NB 1.93
Kollision zwischen einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 8 Gesetz zur ...
- VG Freiburg, 20.02.2008 - 1 K 1078/06
Duldungsverfügung zur Verlegung einer Abwasserleitung; Entschädigung
- VG Regensburg, 13.10.2008 - RN 8 K 08.535
Maisanbauverbot an der Donau
- BGH, 05.07.1979 - III ZR 64/78
Entschädigung wegen der Beeinträchtigung der Kiesausbeute durch die Anhebung des ...
- BGH, 13.11.1975 - III ZR 162/72
Besteuerung der Enteignungsentschädigung
- BGH, 07.05.2009 - III ZR 48/08
Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Erhebung von Nutzungsentgelten für ein ...
- BGH, 20.12.1968 - V ZR 46/65
Entschädigung eines Schadens aus einer Anhebung des Grundwasserspiegels - Ersatz ...
- BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) ...
- BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
Entschädigungsanspruch für Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet
- OLG München, 11.05.1995 - 1 U 1661/95