Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7a eingehalten werden. 2Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften des Absatzes 1, so gilt § 7a Abs. 3 entsprechend.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 18b WHG a.F.
130 Entscheidungen zu § 18b WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 03.11.2006 - 10 B 6.06
Notwendigkeit einer Beachtung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 18b Abs. 1 ...
- BVerwG, 30.09.1996 - 4 B 175.96
Verwaltungsprozeßrecht - Auslegung von DIN-Vorschriften als ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 3 L 3433/93
Regeln der Technik; Baubestimmungen; DIN; Abwasseranlage; Errichtung; ...
- OVG Niedersachsen, 24.06.1996 - 3 L 3433/93
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2005 - 9 A 3615/03
Verrechnung der Abwasserabgabe
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2000 - 9 A 2055/99
Voraussetzungen des Anspruchs auf Verrechnung von Aufwendungen für die Zuführung ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.12.2002 - 1 A 10202/02
Bau von Regenentlastungsbauwerk - Regeln der Technik
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 03.09.2003 - 7 B 6.03
Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Erlaubnis; Einleitung von Mischwasser in ...
- BVerwG, 17.12.2003 - 7 B 6.03
Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch Verzicht auf die Einholung ...
- BVerwG, 03.09.2003 - 7 B 6.03
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009 - 20 A 1251/07
Voraussetzungen einer Genehmigung innovativer Methoden der Abwasserbehandlung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Münster, 14.03.2007 - 7 K 3489/04
Wasserrechtliche Ausgestaltung der Genehmigungsbedürftigkeit des Baus und ...
- VG Münster, 14.03.2007 - 7 K 3489/04
Querverweise
Auf § 18b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 6a (Supra- und internationale Anforderungen)