Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
1Wasser- und Bodenverbände und gemeindliche Zweckverbände bedürfen auch dann einer Erlaubnis oder einer Bewilligung, wenn sie ein Gewässer im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben über die nach diesem Gesetz erlaubnisfreie Benutzung hinaus benutzen wollen. 2Dies gilt nicht, soweit ein altes Recht oder eine alte Befugnis besteht oder soweit am 1. März 1960 für Einzelvorhaben durch besondere gesetzliche Vorschrift Abweichendes bestimmt ist.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 13 WHG a.F.
10 Entscheidungen zu § 13 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 21.11.2007 - 13 LB 517/04
Satzungsrechtliche Verpflichtung eines Wasser- und Bodenverbands zur Durchführung ...
- BVerwG, 03.03.1987 - 4 B 69.86
Erlaubnispflicht des schon in seinen Eigenschaften veränderten Wassers auf Grund ...
- OVG Schleswig-Holstein, 16.08.1995 - 2 L 4/94
- VG Schleswig, 27.10.2004 - 12 A 193/01
- BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 103.89
Heranziehung zur Abwasserabgabe wegen Einleitung von Niederschlagswasser aus ...
- BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 102.89
Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers, Abgabenbefreiung bei ...
Zum selben Verfahren:
- VG Gelsenkirchen, 08.12.2006 - 15 K 357/05
Lippeverband darf kommunale Aufgaben der Abwasserbeseitigung von der Stadt Hamm ...
- VG Arnsberg, 11.11.1983 - 3 K 3714/82