Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
1Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewährleistet, dass die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. 2Bei Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 9 WHG a.F.
18 Entscheidungen zu § 9 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 767/09
Meldepflicht für Gartenbrunnen
- BGH, 12.07.1984 - III ZR 65/83
Präklusion von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen im wasserrechtlichen ...
- BVerwG, 29.07.1980 - 4 B 218.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Öffentlich-rechtlicher ...
- BVerwG, 29.01.1965 - IV C 61.64
Bewilligung einer Wasserbenutzung - Berechtigte Personen bei Inanspruchnahme ...
- BGH, 27.04.1970 - III ZR 31/69
Unterlassungsanspruch - Umfang der Haftung einer Stiftung - Ermittlung der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2006 - 4 K 26/06
Abwälzung von Abwasserabgaben
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.1972 - 1 A 12/72
- VG Koblenz, 18.01.2000 - 1 K 1332/99
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens; ...
- VG Düsseldorf, 13.11.2002 - 6 L 1661/02
Schädigung eines Baumbestandes bestehend aus einer Allee von Roteichen und ...
- VG Gera, 12.01.2005 - 1 K 21/04
Wasserrecht; Genehmigung für Stauwerk; Zulassung des vorzeitigen Beginns der ...
Querverweise
Auf § 9 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 10 (Nachträgliche Entscheidungen)