Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
1Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das gewährleistet, dass die Betroffenen und die beteiligten Behörden Einwendungen geltend machen können. 2Bei Vorhaben, die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren den Anforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.
Rechtsprechung zu § 9 WHG a.F.
18 Entscheidungen zu § 9 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 767/09
Meldepflicht für Gartenbrunnen
- BGH, 12.07.1984 - III ZR 65/83
Präklusion von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen im wasserrechtlichen ...
- BVerwG, 29.07.1980 - 4 B 218.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Öffentlich-rechtlicher ...
- BVerwG, 29.01.1965 - IV C 61.64
Bewilligung einer Wasserbenutzung - Berechtigte Personen bei Inanspruchnahme ...
- BGH, 27.04.1970 - III ZR 31/69
Unterlassungsanspruch - Umfang der Haftung einer Stiftung - Ermittlung der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.04.2006 - 4 K 26/06
Abwälzung von Abwasserabgaben
- VG Düsseldorf, 13.11.2002 - 6 L 1661/02
Schädigung eines Baumbestandes bestehend aus einer Allee von Roteichen und ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.1972 - 1 A 12/72
- VG Koblenz, 18.01.2000 - 1 K 1332/99
Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens; ...
- VG Gera, 12.01.2005 - 1 K 21/04
Wasserrecht; Genehmigung für Stauwerk; Zulassung des vorzeitigen Beginns der ...
Querverweise
Auf § 9 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 10 (Nachträgliche Entscheidungen)