Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) Eine Benutzung der Gewässer bedarf der behördlichen Erlaubnis (§ 7) oder Bewilligung (§ 8), soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus den im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung geben kein Recht auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit. 2Unbeschadet des § 11 berühren sie nicht privatrechtliche Ansprüche auf Zufluss von Wasser bestimmter Menge und Beschaffenheit.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 2 WHG a.F.
351 Entscheidungen zu § 2 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) ...
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Wasserrechtliche Gestattung
- BGH, 17.01.1980 - III ZR 107/78
Anspruch auf Entschädigung wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 107/78
Keine Enteignungsentschädigung bei Versagung der Kiesabbaugenehmigung aus Gründen ...
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 107/78
- BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74
Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser
- VGH Bayern, 26.02.2007 - 8 ZB 06.879
Private Wasserkraftanlage im Naturschutzgebiet "Obere Ilz" unzulässig
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.1978 - III ZR 28/76
Anspruch auf Enteignungsentschädigung bei Versagung der wasserrechtlichen ...
- BGH, 13.07.1978 - III ZR 28/76
Querverweise
Auf § 2 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)