Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen; sie kann befristet werden. 2Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes entspricht. 3Die Länder erlassen für Vorhaben, die der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) unterliegen, Vorschriften über die in wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zu beachtenden Anforderungen, insbesondere über die Antragstellung, die vollständige Koordinierung der durchzuführenden Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen, die Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis, Änderungen des Anlagenbetriebs, die Erklärung von Gewässerbenutzern über ihre Emissionen in Gewässer sowie die inländische und grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) Die Erlaubnis geht mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt ist.
Rechtsprechung zu § 7 WHG a.F.
353 Entscheidungen zu § 7 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 767/09
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- BVerfG, 24.02.2010 - 1 BvR 27/09
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- OLG Naumburg, 18.04.2002 - 4 U 12/02
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- VG Aachen, 21.11.2007 - 6 K 68/06
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- BGH, 07.05.2009 - III ZR 48/08
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- VGH Bayern, 02.02.2010 - 8 BV 08.1113
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- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
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- FG München, 09.12.2008 - 13 K 2292/03
Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut - Aktive Rechnungsabgrenzung ...
Querverweise
Auf § 7 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 2 (Erlaubnis- und Bewilligungserfordernis)
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 37 (Wasserbuch)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 104 (Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen)