Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich bei Übungen und Erprobungen für Zwecke
| 1. | der Verteidigung einschließlich des Zivilschutzes oder | |
| 2. | der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung |
für
| a) | das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer und das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen sowie | |
| b) | das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer, |
wenn dadurch andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten ist. 2Das Vorhaben ist der zuständigen Wasserbehörde vorher anzuzeigen.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 17a WHG a.F.
16 Entscheidungen zu § 17a WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Cottbus, 27.02.2009 - 7 K 945/06
Wassernutzungsentgelt für landwirtschaftlichen Betrieb
- VG Düsseldorf, 25.01.2007 - 8 L 1410/05
Die Nutzung oberirdischer Gewässer zum Zwecke der Kieswäsche ist abgabenpflichtig
- VG Köln, 03.04.2007 - 14 K 7444/05
Kölner Zoo muss für Grundwasser zahlen
- VG Köln, 25.09.2006 - 14 K 1542/04
Rechtliche Ausgestaltung der wasserrechtlichen Zulassung für eine an einem ...
- OVG Niedersachsen, 22.04.2005 - 13 LA 102/04
Abwehrpumpbetrieb; Aufbereitung; Auslegung; Ausnahmevorschrift; Behandlung; ...
- VG Düsseldorf, 18.07.2006 - 8 L 1790/05
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt; ...
- VG Düsseldorf, 18.07.2006 - 8 L 2419/05
Einstweiliger Rechtsschutz gegen festgesetzte Vorauszahlungen auf das ...
- VGH Hessen, 11.04.2001 - 5 UE 2176/00
Uferfiltrat unterfällt Grundwasserabgabe
- VG Düsseldorf, 25.01.2007 - 8 L 1589/05
Die Nutzung oberirdischer Gewässer zum Zwecke der Kieswäsche ist abgabenpflichtig