Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. 2Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes errichtet oder betrieben werden.
(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 19b Abs. 1 Satz 3.
Rechtsprechung zu § 19c WHG a.F.
Entscheidung zu § 19c WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 22.10.1986 - 4 C 79.82
Wasserrecht - Wassergefährdende Stoffe - Rohrleitung - Befristung der Genehmigung ...