Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. 2Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. 3Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten.
(2) Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.
(3) Durch Landesrecht wird bestimmt, dass der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(4) Das Grundeigentum berechtigt nicht
1. | zu einer Gewässerbenutzung, die nach diesem Gesetz oder nach den Landeswassergesetzen einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, | |
2. | zum Ausbau eines oberirdischen Gewässers. |
Rechtsprechung zu § 1a WHG a.F.
294 Entscheidungen zu § 1a WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
Gericht gibt Klägern zum Höllbachtal teilweise Recht
- BGH, 17.01.1980 - III ZR 107/78
Anspruch auf Entschädigung wegen enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff - ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 107/78
Keine Enteignungsentschädigung bei Versagung der Kiesabbaugenehmigung aus Gründen ...
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 107/78
- VGH Bayern, 05.07.2005 - 8 B 04.356
wasserrechtliche Plangenehmigung, Umgehungsgerinne an einer Staustufe, bestehende ...
- BGH, 19.08.1992 - 2 StR 86/92
Strafbarkeit des Bürgermeisters wegen Unterlassung der Umsetzung von ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.1997 - 3 L 236/95
Schlacke, Müllverbrennung, Trinkwasserschutz
- BVerwG, 25.02.1991 - 7 B 3.91
Wasserrecht - Auskunftspflicht
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 5 S 761/89
Zur Frage der allgemeinen Gewässeraufsicht gegenüber einem ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 5 S 761/89
- VG Frankfurt/Oder, 31.03.1998 - 7 K 2856/96
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch nicht ordnungsgemäße ...
- BGH, 07.05.2009 - III ZR 48/08
Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Erhebung von Nutzungsentgelten für ein ...
Querverweise
Auf § 1a WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 6a (Supra- und internationale Anforderungen)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)