Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Einleitende Bestimmung (§ 1) |
(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
2Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.
(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2Dies gilt nicht für die §§ 22 und 22a.
(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | Einzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt; | |
2. | Teileinzugsgebiet: ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt; | |
3. | Flussgebietseinheit: ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden | 10.05.2007 |
Rechtsprechung zu § 1 WHG a.F.
296 Entscheidungen zu § 1 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 31.10.1975 - IV C 43.73
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.06.2002 - 5 M 16/02
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