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Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 1 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Einleitende Bestimmung (§ 1)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
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§ 1
Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) 1Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),
1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),
2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).

2Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

(2) 1Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. 2Dies gilt nicht für die §§ 22 und 22a.

(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Einzugsgebiet:

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;
2. Teileinzugsgebiet:

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
3. Flussgebietseinheit:

ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666), in Kraft getreten am 14.11.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.11.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden10.05.2007BGBl. I S. 666

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