Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Flussgebietseinheiten sind:
| 1. | Donau, | |
| 2. | Rhein, | |
| 3. | Maas, | |
| 4. | Ems, | |
| 5. | Weser, | |
| 6. | Elbe, | |
| 7. | Eider, | |
| 8. | Oder, | |
| 9. | Schlei/Trave, | |
| 10. | Warnow/Peene. |
3Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform dargestellt.
(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere
(3) 1Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussgebietseinheit zu. 2Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten zuzuordnen.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 1b WHG a.F.
3 Entscheidungen zu § 1b WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Potsdam, 15.05.2007 - 8 L 296/07
Vorläufige Untersagung der Herstellung einer zentralen ...
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
Errichtung eines Wasserkraftwerks; Reichweite der naturschutz- und ...
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09
Klagebefugnis eines in Niedersachsen anerkannten Naturschutzverbands - ...
Querverweise
Auf § 1b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Einleitende Bestimmung
- § 1 (Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen)
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 32 (Kooperation in den Flussgebietseinheiten)
- Bestimmungen für die Küstengewässer
- § 32c (Bewirtschaftungsziele)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)
- Anhänge
- Anhang1 (zu § 1b Abs. 1 Satz 3)