Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1b
Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten

(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Flussgebietseinheiten sind:

1. Donau,
2. Rhein,
3. Maas,
4. Ems,
5. Weser,
6. Elbe,
7. Eider,
8. Oder,
9. Schlei/Trave,
10. Warnow/Peene.

3Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform dargestellt.

(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere

1. die Koordinierung mit den anderen Ländern,
2. die Koordinierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheiten auch liegen,
3. das Bemühen um eine der Nummer 2 entsprechende Koordinierung mit den zuständigen Behörden von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören,
4. das bei der Koordinierung nach den Nummern 1 bis 3 von den zuständigen Bundesbehörden zu erteilende Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes oder gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, zu erteilende Einvernehmen.

(3) 1Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussgebietseinheit zu. 2Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten zuzuordnen.

Rechtsprechung zu § 1b WHG a.F.

3 Entscheidungen zu § 1b WHG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 1b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG a.F.) 
      Einleitende Bestimmung
        § 1 (Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen)
     
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Hochwasserschutz
          § 32 (Kooperation in den Flussgebietseinheiten)
     
      Bestimmungen für die Küstengewässer
        § 32c (Bewirtschaftungsziele)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
     
      Anhänge
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht