Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu bewirtschaften. 2Flussgebietseinheiten sind:
1. | Donau, | |
2. | Rhein, | |
3. | Maas, | |
4. | Ems, | |
5. | Weser, | |
6. | Elbe, | |
7. | Eider, | |
8. | Oder, | |
9. | Schlei/Trave, | |
10. | Warnow/Peene. |
3Die Flussgebietseinheiten sind in Anhang 1 in Kartenform dargestellt.
(2) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele wird durch Landesrecht die Koordinierung der Bewirtschaftung der Flussgebietseinheiten geregelt, insbesondere
(3) 1Die zuständigen Landesbehörden ordnen die Einzugsgebiete innerhalb ihrer Landesgrenzen einer Flussgebietseinheit zu. 2Küstengewässer auf der landwärtigen Seite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile seewärts vom nächsten Punkt der Basislinie, von der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen wird, befindet, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer, die im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst sind, sowie das Grundwasser sind Flussgebietseinheiten zuzuordnen.
Rechtsprechung zu § 1b WHG a.F.
3 Entscheidungen zu § 1b WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Potsdam, 15.05.2007 - 8 L 296/07
Vorläufige Untersagung der Herstellung einer zentralen ...
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
Errichtung eines Wasserkraftwerks; Reichweite der naturschutz- und ...
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 7/09
Klagebefugnis eines in Niedersachsen anerkannten Naturschutzverbands - ...
Querverweise
Auf § 1b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Einleitende Bestimmung
- § 1 (Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen)
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 32 (Kooperation in den Flussgebietseinheiten)
- Bestimmungen für die Küstengewässer
- § 32c (Bewirtschaftungsziele)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)
- Anhänge
- Anhang1 (zu § 1b Abs. 1 Satz 3)