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Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
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1Die Länder können für Abwassereinleitungen von Gebietskörperschaften, aus Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüssen und öffentlich-rechtlichen Wasserverbänden eine von den §§ 21a bis 21f abweichende Regelung treffen. 2Diese Regelung muss eine mindestens gleichwertige Selbstüberwachung und Verstärkung der Anstrengungen im Interesse des Gewässerschutzes gewährleisten.
Rechtsprechung zu § 21g WHG a.F.
2 Entscheidungen zu § 21g WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Stade, 10.07.1990 - 3 B 14/90
Aufgaben eines Gewässerschutzbeauftragten; Rechtmäßigkeit der Bestellung eines ...
- BAG, 22.02.1989 - 4 AZR 550/88
Eingruppierung: Bauingenieur
Querverweise
Auf § 21g WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19i (Pflichten des Betreibers)