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Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
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1Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer behördlichen Zulassung. 2Die Zulassung kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.
Rechtsprechung zu § 18c WHG a.F.
5 Entscheidungen zu § 18c WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2002 - 8 S 2642/01
Neue Nutzung eines Gebäudes - qualitative Veränderungen; wasserrechtliche ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1995 - 20 B 1639/94
- OVG Saarland, 31.05.2006 - 1 R 4/06
Keine Anfechtung der Genehmigung des Baus von Abwasseranlagen durch die ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.1995 - 8 S 1939/95
Zur Entwässerung von Klärschlamm iSd WasG BW § 45a Abs 2 - sonstige ...
- VGH Bayern, 01.08.2007 - 14 CS 07.413
Querverweise
Auf § 18c WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 105 (Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen)