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Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 19 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
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§ 19
Wasserschutzgebiete

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder
2. das Grundwasser anzureichern oder
3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten,

können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

(2) In den Wasserschutzgebieten können

1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und
2. 1die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. 2Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens.

(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.

(4) 1Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. 2Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. 3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 (BGBl. I S. 1224), in Kraft getreten am 10.05.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.05.2005Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes03.05.2005BGBl. I S. 1224
§ 1aGrundsatz § 1bBewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 2Erlaubnis-
und Bewilligungs-
erfordernis
§ 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen
§ 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren
§ 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen
§ 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz
§ 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Querverweise

Auf § 19 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG a.F.) 
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Hochwasserschutz
          § 31b (Überschwemmungsgebiete)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 37 (Wasserbuch)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
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