Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.
(2) In den Wasserschutzgebieten können
1. | bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden und | |
2. | 1die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden. 2Dazu gehören auch Maßnahmen zur Beobachtung des Gewässers und des Bodens. |
(3) Stellt eine Anordnung nach Absatz 2 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten; für die Beschränkung einer Bewilligung gilt § 12, für die Beschränkung eines alten Rechts gilt § 15 Abs. 4.
(4) 1Setzt eine Anordnung nach Absatz 2 erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks beschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des Landesrechts zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 3 besteht. 2Dies gilt auch für Anordnungen, die vor dem 1. Januar 1987 getroffen worden sind. 3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 |
Rechtsprechung zu § 19 WHG a.F.
304 Entscheidungen zu § 19 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03
Teils aufgrund Subsidiarität unzulässige, teils unbegründete ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02
Wasserschutzgebietsverordnung; Inhaltsbestimmung des Eigentums; ...
- VGH Bayern, 26.06.2002 - 22 N 01.2625
Rechtsmäßigkeit der Verordnung über das Wasserschutzgebiet für die öffentliche ...
- BVerwG, 15.04.2003 - 7 BN 4.02
- VGH Hessen, 29.09.1999 - 5 UE 2445/98
Ausgleichsfinanzierungsumlage für Grundwasserentnahme
- BVerwG, 30.09.1996 - 4 NB 31.96
Verfassungsrecht - Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums; Wasserrecht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98
Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen ...
- VGH Bayern, 25.01.2008 - 22 N 04.3471
Wasserschutzgebiet; zeitlich aufgespaltene Auslegung; Anliegen der Normerhaltung; ...
- VG Stade, 22.02.2007 - 1 A 1316/04
Wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung für Bodenabbau; Festsetzung von ...
- BGH, 19.09.1996 - III ZR 82/95
Enteignungsentschädigung für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes
Querverweise
Auf § 19 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Hochwasserschutz
- § 31b (Überschwemmungsgebiete)
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 37 (Wasserbuch)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)