Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen. 2Entscheidungen über Deponien, Rohrfernleitungen sowie bergrechtliche Verfahren beim Kohleausstieg sind im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) 1Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. 2Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Infrastruktur-Zukunftsgesetz | 22.07.2026 |
bewirtschaftung § 6aGrundsätze für die Kosten von Wasser-
dienstleistungen und Wassernutzungen § 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8Erlaubnis, Bewilligung § 9Benutzungen § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11Erlaubnis-, Bewilligungs-
verfahren § 11aVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 11bProjektmanager § 11cVerfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungs-
ermessen § 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13aVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13bAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15Gehobene Erlaubnis § 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17Zulassung vorzeitigen Beginns § 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20Alte Rechte und alte Befugnisse § 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung § 24Erleichterungen für EMAS-Standorte
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Rechtsprechung zu § 19 WHG
133 Entscheidungen zu § 19 WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.07.2026 - 9 VR 13.26
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 220/21
Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg; Einleiten von Grubenwasser in ...
- OVG Saarland, 20.06.2023 - 2 C 251/21
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 04.07.2024 - 10 B 31.23
Zuständigkeit der Bergbehörde für wasserrechtliche Erlaubnisse
- BVerwG, 04.07.2024 - 10 B 31.23
- VGH Bayern, 18.08.2026 - 8 AS 26.40036
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (abgelehnt), bergrechtlicher ...
- OLG München, 22.07.2026 - 36 W 388/26
Rechtswegzuständigkeit, Entwässerungsanlage, Unterlassungsanspruch, ...
- OVG Saarland, 19.03.2025 - 2 C 152/24
Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für Grubenwasseranstieg
- BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23
Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.08.2025 - 9 A 14.25
Erfolglose Anhörungsrüge gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur ...
- BVerwG, 22.08.2025 - 9 A 14.25
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 - 10 S 2127/25
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur ...
Querverweise
Auf § 19 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11c (Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben)
Redaktionelle Querverweise zu § 19 WHG:
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungsplätzen
- 1. Friedhöfe
- § 4 II (Bodenbeschaffenheit und Lage)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Gerichtsverfassung
- Verwaltungsrechtsweg und Zuständigkeit
- § 40 I 1 [Verwaltungsrechtsweg] (zu § 19 IV 3)