Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) 1Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund
2Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
(2) 1Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. 2Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn
3Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 20 WHG
84 Entscheidungen zu § 20 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22
N.-AG gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Gültigkeit des ...
- VG Augsburg, 25.03.2019 - Au 9 K 18.846
Fortbestehen eines wasserrechtliches Altrechts
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 21.08.2019 - 8 ZB 19.1006
Eintragung eines Altrechts in das Wasserbuch - erfolgloser ...
- VGH Bayern, 21.08.2019 - 8 ZB 19.1006
- OVG Sachsen, 20.01.2023 - 4 A 878/17
Wasserrecht; formelle Illegalität; materielle Illegalität; wesentliche Änderung; ...
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720
Das Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer bestimmten Restwassermenge, ...
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
- VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.185
Alte Rechte und Befugnisse; Erlöschen; Inhalt und Umfang; Widerruf; ...
- OVG Niedersachsen, 16.09.2020 - 13 LA 209/19
Widerruf von wasserrechtlichen Altrechten wegen Wegfalls der Erforderlichkeit der ...
- VG Ansbach, 10.01.2018 - AN 9 K 16.02072
Widerruf eines wasserrechtlichen Altrechts nach Beseitigung der ursprünglichen ...
- VG Stade, 27.02.2019 - 1 A 425/15
Alte Wasserrechte zum Mühlenbetrieb
Querverweise
Auf § 20 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 15 (Alte Rechte und alte Befugnisse (zu § 20 WHG))