Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
| 1. | Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, | ||
| 2. | Maßnahmen anordnen, die | ||
| a) | in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, | ||
| b) | geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, | ||
| c) | der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, | ||
| d) | zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind, | ||
| 3. | die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, | ||
| 4. | dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen. | ||
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
bewirtschaftung § 6aGrundsätze für die Kosten von Wasser-
dienstleistungen und Wassernutzungen § 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8Erlaubnis, Bewilligung § 9Benutzungen § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11Erlaubnis-, Bewilligungs-
verfahren § 11aVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 11bProjektmanager § 11cVerfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungs-
ermessen § 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13aVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13bAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15Gehobene Erlaubnis § 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17Zulassung vorzeitigen Beginns § 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20Alte Rechte und alte Befugnisse § 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung § 24Erleichterungen für EMAS-Standorte
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Rechtsprechung zu § 13 WHG
220 Entscheidungen zu § 13 WHG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 06.07.2026 - Au 9 K 25.144
Wasserrechtliche Bewilligung, nachträgliche Nebenbestimmung, Kostenersatz, ...
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5500
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- VGH Bayern, 23.04.2026 - 8 ZB 26.66
Berufungszulassung (abgelehnt), Fischzuchtanlage, wasserrechtliche ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 30.07.2025 - M 31 K 18.1609
Fischzuchtanlage, Beschränkte Erlaubnis, Nachträgliche Anordnung eines ...
- VG München, 30.07.2025 - M 31 K 18.1609
- OVG Thüringen, 26.09.2024 - 4 KO 911/16
Nachträglich angeordnete Nebenbestimmung zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis - ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- VGH Bayern, 19.02.2025 - 8 ZB 24.1334
Nachträgliche Befristung einer beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis - ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 21.06.2024 - M 31 K 21.5877
Wasserrecht, Aquakulturanlage, Beschränkte Erlaubnis, Nachträgliche Befristung, ...
- VG München, 21.06.2024 - M 31 K 21.5877
- VGH Bayern, 07.06.2021 - 8 CS 21.720
Gebot der Mindestwasserführung bei Gewässernutzung ohne Genehmigungserfordernis
Zum selben Verfahren:
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
Wasserrechtliche Anordnung zur Abgabe einer Restwassermenge beim Betrieb einer ...
- VG München, 16.02.2021 - M 2 S 20.3930
Querverweise
Auf § 13 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 63 (Eignungsfeststellung)
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)