Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
1. | Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen, | ||
2. | Maßnahmen anordnen, die | ||
a) | in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind, | ||
b) | geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird, | ||
c) | der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen, | ||
d) | zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind, | ||
3. | die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, | ||
4. | dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden oder auszugleichen. |
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind.
Rechtsprechung zu § 13 WHG
92 Entscheidungen zu § 13 WHG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 630/16
Wehranlagenbetreiberin an der Wiese bei Lörrach muss für die Fische eine ...
- VGH Bayern, 09.01.2018 - 8 ZB 16.2496
Nachträgliche Beschränkung eines wasserrechtlichen Altrechts
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 24.10.2016 - RN 8 K 15.2119
Wasserrechtliche Anordnungen zur Errichtung von Fischauf- und -abstiegsanlagen ...
- VG Regensburg, 24.10.2016 - RN 8 K 15.2119
- VGH Bayern, 11.10.2012 - 8 ZB 11.528
Nassauskiesung; Nebenbestimmungen zu einer wasserrechtlichen Erlaubnis; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 3 K 10.793
Trockenauskiesung; Anfechtung einer Nebenbestimmung; Ermessen; ...
- VG Augsburg, 08.02.2011 - Au 3 K 10.793
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14
Festlegung einer Mindestwasserführung; Ausgleichsmaßnahme; Fließgewässer; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 02.07.2014 - 4 K 3423/11
Wasserrechtliche Anordnung im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Errichtung und ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2015 - 3 S 2158/14
Streitwertfestsetzung
- VG Karlsruhe, 02.07.2014 - 4 K 3423/11
- VG Aachen, 22.01.2016 - 7 K 2657/13
Eluat-Zuordnungswert; Nebenbestimmung; Inhaltsbestimmung; Abgrabung; Verfüllung; ...
- OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LC 140/13
Nachträgliche Verschärfung der Überwachungswerte in der Einleitererlaubnis einer ...
Querverweise
Auf § 13 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- § 63 (Eignungsfeststellung)
- Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
- § 70 (Anwendbare Vorschriften, Verfahren)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)