Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 4 - Gewässerschutzbeauftragte (§§ 64 - 66)   
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§ 64
Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht,
2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,
4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), in Kraft getreten am 01.06.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2012
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts24.02.2012BGBl. I S. 212

Rechtsprechung zu § 64 WHG

6 Entscheidungen zu § 64 WHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 64 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 13 (Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung)
     
      Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
        § 103 (Bußgeldvorschriften)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 52 (Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG))
    Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 
      Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
        § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)
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