Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 4 - Gewässerschutzbeauftragte (§§ 64 - 66) |
(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
1. | die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht, | |
2. | die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen, | |
3. | die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1, | |
4. | die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.06.2012 | Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts | 24.02.2012 |
Rechtsprechung zu § 64 WHG
6 Entscheidungen zu § 64 WHG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 17.01.2023 - 4 A 6011/21
Bewilligung; erhebliche Unterschreitung; Fördermenge; Grundwasser
- OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11
Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2011 - 3 S 2668/08
Wasserrechtliche Anordnung; Verhältnismäßigkeitsprüfung
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2021 - 5 Sa 353/20
Außerordentliche Kündigung wegen geschäftsschädigender Äußerungen
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2009 - 3 S 1679/08
Anlegung eines öffentlichen Fußweges im Rahmen einer Uferrenaturierung - ...
- VG Trier, 10.12.2014 - 5 K 1450/14
Anwendbarkeit der Löschwasserrückhalterichtlinie
Querverweise
Auf § 64 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 13 (Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 52 (Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG))
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
- § 59 (Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall)