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Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 4 - Gewässerschutzbeauftragte (§§ 64 - 66) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
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§ 64Bestellung von Gewässerschutz-
beauftragten § 65Aufgaben von Gewässerschutz-
beauftragten § 66Weitere anwendbare Vorschriften
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Rechtsprechung zu § 66 WHG
3 Entscheidungen zu § 66 WHG in unserer Datenbank:
- BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG
- VGH Baden-Württemberg, 26.02.2019 - 3 S 2668/18
Erforderlichkeit der Ausübung des dem Träger der Unterhaltungspflicht zustehenden ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2021 - 5 Sa 353/20
Außerordentliche Kündigung wegen geschäftsschädigender Äußerungen
Querverweise
Auf § 66 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 52 (Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG))