Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 4 - Gewässerschutzbeauftragte (§§ 64 - 66) |
(1) 1Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewässerbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein können. 2Sie sind berechtigt und verpflichtet,
(2) 1Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. 2Bei EMAS-Standorten ist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutzbeauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jährlichen Berichts einverstanden sind.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Gewässerschutzbeauftragten
1. | näher regeln, | |
2. | erweitern, soweit es die Belange des Gewässerschutzes erfordern, | |
3. | einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
Rechtsprechung zu § 65 WHG
4 Entscheidungen zu § 65 WHG in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 17.01.2023 - 4 A 6011/21
Bewilligung; erhebliche Unterschreitung; Fördermenge; Grundwasser
- VG Darmstadt, 31.01.2014 - 7 L 1749/13
Erweiterung eines Quarztagebaus
- OLG Brandenburg, 16.01.2012 - Verg W 19/11
Eröffnung der vergaberechtlichen Nachprüfung: Ausschreibung einer rechtlich nicht ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.08.2009 - 3 S 1679/08
Anlegung eines öffentlichen Fußweges im Rahmen einer Uferrenaturierung - ...
Querverweise
Auf § 65 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 52 (Gewässerschutzbeauftragte (zu § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 2 und § 66 WHG))